Nach beinahe drei Jahrzenten bestehen sowohl bei Herstellern und
    Importeuren als auch bei Händlern immer noch Unklarheiten über die Bedeutung der CE-Kennzeichnung. Wofür steht die CE-Kennzeichnung? Würde man diese Frage auch Endverbrauchern stellen, so würde
    man meist auf erhebliche Unkenntnis stoßen und manche überraschende Interpretation als Antwort erhalten.
    Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.
    1. SCHRITT: PRODUKT DEFINIEREN
    Von welchen Rechtsvorschriften ein Produkt erfasst wird, hängt im Wesentlichen von der Art, den Eigenschaften und der bestimmungsgemäßen Verwendung des Produktes ab. Deshalb empfiehlt es sich
    zunächst das eigene Produkt konkret zu definieren.
    Dabei sollten unterschiedliche Produktaspekte beachtet werden:
    - Die Art des Produktes wie z. B. Maschine, Aufzug, Sportboot, Drückgerät und/oder
    Medizinprodukt
    
- Die Eigenschaften des Produktes wie z. B. bewegliche Teile, Niederspannung
    und/oder elektromagnetische Verträglichkeit
    
- Die Verwendungsbedingungen des Produktes wie etwa die Verwendung in explosiver
    Atmosphäre, die Verwendung durch Kinder unter 14 Jahre sowie die Verwendung für militärische Zwecke u.s.w.
    
    2. SCHRITT: RICHTLINIEN ERMITTELN
    In diesem Schritt wird ermittelt, welche der mehr als 20 Richtlinien, die eine CE-Kennzeichnung für bestimmte Produktkategorien fordern, auf das eigene Produkt angewendet werden muss. Anhand der
    Produktangaben in Schritt 1, muss genau nachgelesen werden, ob die jeweiligen Rechtsvorschriften anzuwenden sind oder nicht. Hierzu ist der Anwendungsbereich der in Frage kommenden Richtlinien,
    also in den allermeisten Fällen Artikel I und ggf. die dazugehörigen Anhänge zu betrachten. Dabei sind die in vielen Richtlinien ebenfalls unter Artikel I genannten Ausschlüsse zu bewerten. Fällt
    das Produkt unter eine oder mehrere Richtlinien, so ist es zweckmäßig, zunächst jede Richtlinie einzeln zu betrachten, da die Konformitätsbewertungsverfahren jeweils pro Richtlinie durchgeführt
    werden müssen. Sofern mehrere Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen, ist abschließend auch noch einmal zu überprüfen, ob sich ggf. die anzuwendenden Rechtsvorschriften gegenseitig ausschließen
    bzw. ein bestimmter Anwendungsvorrang definiert wird. Um die Vorauswahl möglicher Rechtsvorschriften festlegen zu können, braucht man eine Übersicht der einschlägigen Rechtsvorschriften. Viele
    dieser Richtlinien, Gesetze und Verordnungen finden sich auf der Internetseite der EU oder unter www.ce-richtlinien.eu.
    
         
    
    
        3. SCHRITT: NORMEN ERMITTELN UND ANWENDEN
    
    
        In Normen werden die allgemeinen Anforderungen der CE-Richtlinien konkretisiert. Dabei werden die grundlegenden und wichtigsten Anforderungen an Produkte auf europäischer Ebene harmonisiert.
        Diese harmonisierten Normen gelten EU-weit und sind bevorzugt anzuwenden. Eine Vielzahl von Normen unterschiedlicher Normentypen (Typ A, Typ B, Typ C) sind für Hersteller und Importeure
        relevant. Die Konformität eines Produktes mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen wird vermutet, wenn die zutreffenden Normen vollständig angewendet wurden oder eine benannte Stelle
        dieses bewertet hat. Normen lassen sich beim Beuth Verlag recherchieren. Zudem sind Normen in den Normen-Auslegestellen vor Ort einsehbar. Alle Auslegestellen halten das Deutsche Normenwerk
        und andere technischen Regeln zur Einsicht bereit.
    
    
        
            4. SCHRITT: BENANNTE STELLE
        
        
            Jede CE-Richtlinie legt fest, ob eine „Benannte Stelle“ in das Konformitätsbewertungsverfahren zur CE-Kennzeichnung eingebunden werden muss. Dies ist nicht für alle Produkte
            verpflichtend. Daher ist festzustellen, ob eine „Benannte Stelle“ tatsächlich herangezogen werden muss. Diese Stellen sind im NANDO-Verzeichnis (New Approach Notified and Designated
            Organisations) aufgelistet und können dort recherchiert werden. Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) ist die nationale Akkreditierungsstelle für Deutschland und überwacht die
            deutschen Konformitätsbewertungsstellen. In der Datenbank der akkreditierten Stellen werden alle Labore und Zertifizierungsstellen aufgelistet, die Produkte prüfen dürfen.
        
        
            5. SCHRITT: KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN DURCHFÜHREN
        
        
            Produkte dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. Die CE-Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn die
            Produkte die Grundlegenden Anforderungen erfüllen und das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde. Welches Konformitäts-bewertungsverfahren durchzuführen und in
            welchem Umfang dabei eine Benannte Stelle zu beteiligen ist, hängt von der jeweiligen Richtlinie ab. Die Erfüllung der Grundlegenden sowie der übrigen gesetzlichen Anforderungen ist in
            einem formellen Konformitätsbewertungsverfahren festzustellen. Je nach Richtlinie kann die Konformität durch den Hersteller selbst oder unter Hinzuziehung einer Benannten Stelle
            nachgewiesen werden.
        
        
            6. SCHRITT: ERSTELLUNG DER TECHNISCHEN UNTERLAGEN
        
        
            Das Zusammenstellen der technische Dokumentation wie z. B. die Betriebsanleitung, Baumusterbescheinigung, Schaltplan usw. ist ein wesentlicher Schritt. Die technische Dokumentation muss
            zur Einsicht bereitgestellt und auf Anfrage zusammen mit der EG-Konformitätserklärung jederzeit den zuständigen Behörden vorgelegt werden können.
        
        
            
                7. SCHRITT: EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG VERFASSEN UND CE-KENNZEICHEN ANBRINGEN
            
            
                Der Hersteller ist dafür verantwortlich, eine „EG-Konformitätserklärung“ zu verfassen und zu unterzeichnen und damit zu bescheinigen, dass die Anforderungen für das Produkt erfüllt
                werden. Das CE-Kennzeichen muss vor dem Inverkehrbringen vom Hersteller oder dessen bevollmächtigten Vertreter angebracht werden. Es muss in dem gesetzlich festgelegten Format
                sichtbar, lesbar und dauerhaft am Produkt selbst oder dem Herstellerschild angebracht werden. Ist dies nicht möglich, kann das CE-Symbol ausnahmsweise auch auf der Verpackung bzw. in
                den begleitenden Dokumenten angezeigt werden. Falls eine Benannte Stelle in der Produktionsüberwachungsphase eingeschaltet worden ist, muss die Kennnummer der benannten Stelle
                ebenfalls angebracht werden. Der Weg zum CE-Zeichen ist vor allem bei erstmaligem Durchlauf aufwändig, aber mit realistischem Zeitaufwand zu bewältigen.